Gewässercode Weiher

Weiher (Gewässercode 06)

Grundlagen

Der Fischerverein Birsfelden (nachfolgend FVB genannt), besitzt in den elsässischen Gemeinden Suarce und St. Ulrich ein grundbuchamtlich eingetragenes Grundstück mit einer Gesamtfläche von ca. 4,6 ha. Es besteht aus Wies- sowie Grasland, Wald und einem bestehenden Fischweiher mit einer Wasserfläche von ca. 0,75 ha.

Eigentumssituation

  1. Das Grundstück mit allfälligen Immobilien ist Eigentum des FVB.
  2. Zukäufe oder Veräusserungen werden nur durch einen GV-Beschluss (siehe Statuten FVB) ermöglicht.
  3. Für alle finanziellen Belange, haftet das Vereinsvermögen.

Nutzung

  1. Im Besonderen dient die Anlage zur Ausübung der Sportfischerei und kann von allen Weiherkartenbesitzer des FVB unter Einhaltung der Bestimmungen benutzt werden.
  2. Die Fauna und Flora auf dem Grundstück ist zu schützen und zu erhalten. Dem Tierschutz ist besondere Aufmerksamkeit beizumessen. Tierquälereien werden mit dem Entzug der Fischereiberechtigung geahndet.
  3. Camper, Wohnwagen, Zelte, PWs und sonstige Unterkunftsmöglichkeiten, dürfen nur an den vorgesehenen Plätzen vom 01. März bis 31. Oktober abgestellt werden. Längere Nutzung ist nach Absprache und Bewilligung durch den Vorstand oder der Weiherkommission (nachstehend W-K genannt) erlaubt.
  4. Das Befahren der Weiherumgebung unter 5m an das Ufer, sowie Dämme und Sumpfgebiete ist strikte verboten.
  5. Längere Nutzungen (ab 14 Tage) für Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte sind kostenpflichtig und betragen pro Saison SFr. 50.- (pro Person) Nach Aufgabe des Platzes ist Dieser wieder auf den ursprünglichen Zustand herzustellen.
  6. Für Nichtmitglieder wird pro Übernachtung und Person eine Gebühr von SFr. 10.- erhoben. Jugendliche bis zum vollendeten 18 Altersjahr sind gebührenfrei.
  7. Diese Beiträge können jeweils an der GV geändert oder neu festgelegt werden.
  8. Waldhütte und WC-Anlage dürfen von allen Mitgliedern und Gästen benützt werden. Es ist Sorge, sowie Ordnung zu tragen. Nach dem Gebrauch sind die Anlagen in sauberem und aufgeräumten Zustand zu verlassen. Sämtliche Abfälle sind vom Verursacher mitzunehmen und eigens zu entsorgen.
  9. Ohne ausdrückliche Bewilligung des Vorstandes oder der W-K dürfen keine Um-, Aus – oder Anbauten, sowie Änderungen vorgenommen werden.

Bewirtschaftung und Unterhalt

  1. Die Bewirtschaftung und Unterhalt ist Sache der W-K, welche nach Absprache mit dem Vorstand erfolgt. W-K Mitglieder werden durch den Vorstand bestimmt.
  2. Für grössere Unterhaltsarbeiten holt die W-K Angebote ein und Dieselben werden mit dem Vorstand besprochen.
  3. Die Bestimmungen für das Fischen sind geregelt und unter Punkt 5 festgehalten.
  4. Je nach Bedarf, werden fangfähige Fische eingesetzt.
  5. Zwei bis drei Arbeitstage pro Jahr sind für Unterhalts-Arbeiten am Weiher vorgesehen. Es ist Pflicht, für Jahreskarteninhaber bis zum vollendeten 65 Altersjahr an mindestens zwei Arbeitstagen teilzunehmen. Für unentschuldigte Nichtteilnahme wird eine Gebühr von CHF 25.– erhoben. Bei Verweigerung der Zahlung wird eine Mahnung ausgestellt. Sollte auch die Mahnung inert 10 Tagen nicht beglichen werden, wird die Weiherkarte entzogen und dem Fehlbaren auf unbestimmte Zeit keine Jahreskarte ausgestellt. Ab dem 66 Altersjahr, sowie für Jungfischer ist die Teilnahme an den Arbeitstagen Ehrensache.
  6. Änderungen der Nutzung, sowie der Bewirtschaftung und Unterhalt werden auf Antrag der W-K an den Vorstand und wenn nötig zuhanden der GV weitergeleitet.

Weiherkarten

  1. Eine Jahreskarte kann von jedem Vereinsmitglied erworben werden. Der Kartenpreis wird jeweils an der GV festgelegt.
  2. Tageskarten werden an Nichtmitglieder nur in Begleitung eines Vereinsmitgliedes mit Jahreskarte ausgegeben. Der Jahreskarteninhaber ist für den Tagesfischer verantwortlich.
  3. Kartenausgabestelle ist der Vorstand, kann jedoch auch an die W-K beauftragt werden.
  4. Der Fischfang ist ganzjährig möglich, jedoch ist das Hältern der gefangenen Fische strikte verboten.
  5. Pro Tag und Person darf höchstens (in Klammern = Mindestmass) ein Karpfen (30 cm) oder eine Schleie (25cm) oder drei Forellen behändigt werden. Eine neue Fischstatistik wird eingeführt.
  6. Es darf mit zwei Ruten vom Ufer aus gefischt werden.
  7. Erlaubt sind dazu: Boule, Fliege, Futterkörbe innerhalb der Montage, Nymphe, Setzblei, Streamer, Zapfen sowie natürliche und künstliche Köder
  8. Verboten sind: Angelhaken mit Widerhaken, Blinker, Fleischmaden, Gold- und Nickelhaken, lebende Köderfische, Löffel, Spinner und Wobbler.
  9. Das Fischen mit unbeaufsichtigten Ruten ist nicht erlaubt. Fischende tragen Sorge zur Umwelt (siehe Ethik-Kodex des SFV). Alle Fische müssen nach dem Tierschutzgesetz behandelt werden. Eine Abhakmatte ist obligatorisch.
  10. In Begleitung von Jahreskarteninhaber ist es dem Partner, oder einem Kind bis zum vollendeten 18 Lebensjahr erlaubt, mit der zweiten Rute zu fischen.

Vereinsfischen

  1. Es werden 4 Vereinsfischen durchgeführt (pro Teilnahme CHF 20.- Einsatz).
    1. Zeitraum von 09.00h – 12.30h / 13.30h – 17.00h
    2. Die Fischfangstatistik wird am Schluss des Tages auf eine gemeinsame Liste übertragen.
    3. Es werden alle Fische gewogen, und kommen in die Wertung.
    4. Ausnahmen sind Fische unter 15cm, die werden pauschal mit 300g gewertet.
  2. Es werden alle Vereinsfischen gewertet, d.h. es kommen max. Vier in die Wertung.
    1. Pro Teilnahme 25 Punkte
    2. Pro gefangenen Fisch 10 Punkte
    3. Pro 100 Gramm Fisch 1 Punkt
  3. Wer die meisten Punkte hat, ist Vereinsmeister und erhält einen Wanderpreis.
  4. Wer den schwersten Fisch gefangen hat, erhält einen Wanderpreis.
  5. Nach dreimaligem gewinnen eines Wanderpreises geht Dieser in Eigentum über.
    1. Der Besitzer wird einen neuen Wanderpreis stiften.
  6. Das 24- Stunden Plauschfischen (pro Teilnahme CHF 20.– Einsatz) wird nicht zu den Vereinsfischen gezählt und wird eigens abgerechnet. Preisverleihung direkt nach dem Plauschfischen, es werden Natural oder Geldpreise abgegeben.
  7. Am 24- Stunden Plauschfischen können auch Mitglieder ohne Weiherkarte teilnehmen. Der Einsatz für das Fischen bleibt sich gleich.
  8. Am Vereinsfischen, sowie am 24- Stunden Plauschfischen ist das Anfüttern verboten. Ansonsten gelten die Weiherbestimmungen.
  9. Während den Vereinsfischen, sowie dem 24- Plauschfischen gilt für alle ein striktes Badeverbot.

Rechte und Pflichten der Weiherkommission

  1. Die Mitglieder der W-K sind in Absprache mit dem Vorstand bevollmächtigt, beim nicht einhalten der Vorschriften und Reglemente die Weiherkarte entschädigungslos zu entziehen und dem Fehlbaren keine mehr auszugeben.
  2. Die Weiherkommission organisiert die Arbeitstage und bestimmt (ev. Nach Absprache mit Vorstand), welche Arbeiten ausgeführt werden.
  3. Für Ausgaben erhält die W-K eine Kompetenz bis zu CHF 500.00 pro Jahr.
  4. Die Weiherkommission trifft sich Regelmässig, um sich auszutauschen.

Andere Massnahmen

  1. Der Vorstand beschliesst dieses Reglement. Die Fischereibestimmungen werden von der Weiherkommission überwacht.