Gewässercodes Birs
- Birs Basel-Land (Gewässercode 04)
- Birs Basel-Stadt (Gewässercode 05)
FISCHEREIGEWÄSSER
Die Fischereikarte „Birs“ des FVB/KFVBS berechtigt den Inhaber / die Inhaberin, in folgenden Gewässern zu fischen:
- Birs, BS: ab Kantonsgrenze (Brücke beim St. Jakob) bis zur Fussgängerbrücke beim Birskopf.
- Birs, BL: Vom Häfeliwehr bis zur ausgeschilderten Reviergrenze nach dem Fussgängersteg Birsköpfli.
GELTUNGSBEREICH
Nebst den eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei gilt das vorliegende Reglement für die Birs BS / BL.
FISCHEREIBERECHTIGTE
Zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind Mitglieder des KFVBS/ FVB, welche
- Inhaber/in des Sachkunde-Nachweises (SaNa) sind. Einzige Ausnahme bilden Jugendliche, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sofern sie von einer Person mit Sachkunde-Nachweis begleitet werden.
- ihr Fangbüchlein bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an die entsprechende Bezugsstelle (Kantonale Fischereiaufsicht BS oder FVB) retourniert haben.
FANGLIMITE
- Inhaber von Fischereikarten dürfen in allen Gewässern gesamthaft 3 Edelfische pro Tag behändigen. Für Jahreskartenbesitzer gilt eine Fanglimite von maximal 40 Edelfischen pro Jahr
- Wer die Tages- oder Jahresfanglimite erreicht hat, muss das Fischen einstellen.
FANGZEITEN
Jahres- und Tageskarten für Birs berechtigen zur Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 01. Januar
bis 31. Dezember.
Es gelten folgende Fischfangzeiten:
- Während der Winterzeit von 06:00 – 22:00 Uhr
- Während der Sommerzeit von 05:00 – 24:00 Uhr
AUSWEISPFLICHT UND FANGSTATISTIK
- Jede fischende Person muss beim Fischen die Jahreskarte, das Fangbüchlein und einen amtlichen Ausweis mitführen. Sie haben diese den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
- Vor jedem Fischgang sind das Datum und der entsprechende Gewässercode im Fangbüchlein einzutragen.
- Behändigte Fische sind unmittelbar nach dem Töten im Fangbüchlein einzutragen.
- Eintragungen im Fangbüchlein sind mit Kugelschreiber oder Filzstift vorzunehmen.
- Das Fangbüchlein muss bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres der Kantonalen Fischereiaufsicht eingereicht werden. Auch leere Fangbüchlein müssen retourniert werden.
EINSCHRÄNKUNGEN DER FISCHEREI
- In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen sowie in einem Radius von 20 Meter um den tiefer gelegenen Einstieg der Fischaufstiegshilfe ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
- Das Fischen von Brücken ist verboten.
- In der Birs besteht vom 01. Oktober bis und mit 30. April ein absolutes Begehungsverbot (Watverbot).
- Es darf nur mit einer Rute gefischt werden.
- Die Verwendung von Widerhaken jeglicher Art ist verboten.
- Die Angelrute darf nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem mit maximal 2 Schonhaken ohne Widerhaken ausgestattet werden (nur Einfachhaken, keine Drillingshaken). Die Verwendung von galvanisch behandelten Haken sowie Goldhaken ist verboten.
- Die Setzfischerei ist in der Birs nicht erlaubt.
- Pro Tag und Fischerkarteninhaber/in dürfen maximal 5 Köderfische gefangen werden.
- Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen. Das Einführen von Köderfischen und Fischnährtieren aus anderen Gewässern ist verboten.
- Während der Forellenschonzeit (1. Oktober bis Ende Februar) ist die Angelfischerei auf die Zapfenfischerei oder die Fischerei mit einem Roll- / Schleifblei beschränkt. Während dieser Zeit sind Kunstköder (Löffel, Spinner, Wobbler) sowie das Fischen mit toten Köderfischen verboten. Erlaubt sind einzig Fliegen oder Nymphen.
- Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr über erlaubt.
SCHONZEITEN UND MINDESTFANGMASS
- Für Bachforellen gilt ein Mindestfangmass von 28 cm.
- Im Übrigen gelten die Schonzeiten und Mindestfangmasse gemäss der Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und Basel-Land.
DIVERSES
- Das Fangen von Fischen und Fischnährtieren zum Zweck des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten.
- Der Fang von Neozoen wie Schwarzmeergrundeln, Goldfischen etc. ist umgehend der Kantonalen Fischereiaufsicht zu melden.
- Auf Spaziergänger, Hundebesitzer, Badende etc. ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für Schäden oder Unfälle, die bei der Ausübung der Fischerei entstehen, haftet der Karteninhaber.
STRAFBESTIMMUNGEN
- Bei Zuwiderhandlungen gegen eidgenössische und / oder kantonale Vorschriften sowie gegen das vorliegende Reglement kann die Fischereikarte entzogen werden. Der Vollzug und die weitere Strafverfolgung sind Sache der kantonalen Behörden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dieses Reglement wurde von der Gewässerobmann-Sitzung des Kantonalen Fischereiverbandes Basel-Stadt und des Fischervereins Birsfelden anlässlich der Sitzung vom xx.xx.2021 genehmigt und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom xx.xx.2006, Version 2019, aufgehoben.