Gewässercodes Birs

  • Birs Basel-Land (Gewässercode 04)
  • Birs Basel-Stadt (Gewässercode 05)

FISCHEREIGEWÄSSER

Die Fischereikarte „Birs“ des FVB/KFVBS berechtigt den Inhaber / die Inhaberin, in folgenden Gewässern zu fischen:

  1. Birs, BS: ab Kantonsgrenze (Brücke beim St. Jakob) bis zur Fussgängerbrücke beim Birskopf.
  2. Birs, BL: Vom Häfeliwehr bis zur ausgeschilderten Reviergrenze nach dem Fussgängersteg Birsköpfli.

GELTUNGSBEREICH

Nebst den eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei gilt das vorliegende Reglement für die Birs BS / BL.

FISCHEREIBERECHTIGTE

Zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind Mitglieder des KFVBS/ FVB, welche

  1. Inhaber/in des Sachkunde-Nachweises (SaNa) sind. Einzige Ausnahme bilden Jugendliche, die das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sofern sie von einer Person mit Sachkunde-Nachweis begleitet werden.
  2. ihr Fangbüchlein bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an die entsprechende Bezugsstelle (Kantonale Fischereiaufsicht BS oder FVB) retourniert haben.

FANGLIMITE

  1. Inhaber von Fischereikarten dürfen in allen Gewässern gesamthaft 3 Edelfische pro Tag behändigen. Für Jahreskartenbesitzer gilt eine Fanglimite von maximal 40 Edelfischen pro Jahr
  2. Wer die Tages- oder Jahresfanglimite erreicht hat, muss das Fischen einstellen.

FANGZEITEN

Jahres- und Tageskarten für Birs berechtigen zur Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 01. Januar
bis 31. Dezember.

Es gelten folgende Fischfangzeiten:

  1. Während der Winterzeit von 06:00 – 22:00 Uhr
  2. Während der Sommerzeit von 05:00 – 24:00 Uhr

AUSWEISPFLICHT UND FANGSTATISTIK

  1. Jede fischende Person muss beim Fischen die Jahreskarte, das Fangbüchlein und einen amtlichen Ausweis mitführen. Sie haben diese den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Vor jedem Fischgang sind das Datum und der entsprechende Gewässercode im Fangbüchlein einzutragen.
  3. Behändigte Fische sind unmittelbar nach dem Töten im Fangbüchlein einzutragen.
  4. Eintragungen im Fangbüchlein sind mit Kugelschreiber oder Filzstift vorzunehmen.
  5. Das Fangbüchlein muss bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres der Kantonalen Fischereiaufsicht eingereicht werden. Auch leere Fangbüchlein müssen retourniert werden.

EINSCHRÄNKUNGEN DER FISCHEREI

  1. In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen sowie in einem Radius von 20 Meter um den tiefer gelegenen Einstieg der Fischaufstiegshilfe ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
  2. Das Fischen von Brücken ist verboten.
  3. In der Birs besteht vom 01. Oktober bis und mit 30. April ein absolutes Begehungsverbot (Watverbot).
  4. Es darf nur mit einer Rute gefischt werden.
  5. Die Verwendung von Widerhaken jeglicher Art ist verboten.
  6. Die Angelrute darf nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem mit maximal 2 Schonhaken ohne Widerhaken ausgestattet werden (nur Einfachhaken, keine Drillingshaken). Die Verwendung von galvanisch behandelten Haken sowie Goldhaken ist verboten.
  7. Die Setzfischerei ist in der Birs nicht erlaubt.
  8. Pro Tag und Fischerkarteninhaber/in dürfen maximal 5 Köderfische gefangen werden.
  9. Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen. Das Einführen von Köderfischen und Fischnährtieren aus anderen Gewässern ist verboten.
  10. Während der Forellenschonzeit (1. Oktober bis Ende Februar) ist die Angelfischerei auf die Zapfenfischerei oder die Fischerei mit einem Roll- / Schleifblei beschränkt. Während dieser Zeit sind Kunstköder (Löffel, Spinner, Wobbler) sowie das Fischen mit toten Köderfischen verboten. Erlaubt sind einzig Fliegen oder Nymphen.
  11. Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr über erlaubt.

SCHONZEITEN UND MINDESTFANGMASS

  1. Für Bachforellen gilt ein Mindestfangmass von 28 cm.
  2. Im Übrigen gelten die Schonzeiten und Mindestfangmasse gemäss der Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und Basel-Land.

DIVERSES

  1. Das Fangen von Fischen und Fischnährtieren zum Zweck des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten.
  2. Der Fang von Neozoen wie Schwarzmeergrundeln, Goldfischen etc. ist umgehend der Kantonalen Fischereiaufsicht zu melden.
  3. Auf Spaziergänger, Hundebesitzer, Badende etc. ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für Schäden oder Unfälle, die bei der Ausübung der Fischerei entstehen, haftet der Karteninhaber.

STRAFBESTIMMUNGEN

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen eidgenössische und / oder kantonale Vorschriften sowie gegen das vorliegende Reglement kann die Fischereikarte entzogen werden. Der Vollzug und die weitere Strafverfolgung sind Sache der kantonalen Behörden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Dieses Reglement wurde von der Gewässerobmann-Sitzung des Kantonalen Fischereiverbandes Basel-Stadt und des Fischervereins Birsfelden anlässlich der Sitzung vom xx.xx.2021 genehmigt und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement vom xx.xx.2006, Version 2019, aufgehoben.